Mai 30

Googles Bildersuche und das Leistungsschutzrecht

I.

Am 29. April 2010 hat der Bundesgerichtshof sein Urteil über die Bildersuche bei Google gesprochen.

Dem Verfahren lag zu Grunde, dass die Bildersuche von Google in der Trefferliste verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder zeigt (sogenannte Thumbnails). Die Klägerin im Verfahren hatte die Darstellung ihrer „Kunstwerke“ als Vorschaubilder in der Suchmaschine der Beklagten als Urheberrechtsverletzung beanstandet.

Der Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich die Klage abgewiesen.

Im Kern der Argumentation steht, wie bei Telemedicus zutreffend ausgeführt wird, dass das Einstellen von Inhalten ins Netz ohne jede technische Schutzmaßnahme als Einwilligung dahingehend zu verstehen ist,

„dass Abbildungen der Werke der Klägerin in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen.“

Der BGH folgert also aus dem Einstellen der Bilder ins Internet ohne jede technische Schutzmaßnahme, dass der Berechtigte sich damit einverstanden erklärt, dass diese Inhalte dann in typischer Weise genutzt werden dürfen:

„Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen.“

Der BGH setzt damit seine Rechtsprechung seit der Paperboy-Entscheidung (Urteil vom 17.07.2003, I ZR 259/00) konsequent fort. Bereits seinerzeit hatte der BGH geurteilt:

„Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann.“

II.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand beabsichtigen die Verleger unter anderem mit dem Leistungsschutzrecht ein Verbotsrecht auf die Verwendung von Textschnipseln im Internet begründen zu wollen. Darin liegt ja die besondere Gefahr für die Informations- und Meinungsfreiheit, weil insofern Verlinkung und Snippets unter Verwendung von kleinsten Textbröckchen bereits dem Leistungsschutzrecht unterfallen. Aber: Die Verwendung dieser Textschnipsel, zum Beispiel durch Aggregatoren wie Rivva, müsste ja noch immer rechtswidrig sein. Und so bestimmt zum Beispiel folgerichtig § 87g Abs. 1 a.E. des Gesetzentwurfes der Verleger, mit der entgegen der bisherigen Gesetzeslage bereits das Betrachten einer Webseite zu einer urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlung umgewidmet wird:

„Vervielfältigung im Sinne von Satz 1 ist auch die Vervielfältigung auf einem Gerät, die zu einer nicht von der Zustimmung des Presseverlegers erfassten Darstellung auf dem Bildschirm erstellt wird.“

Wenn der BGH aber seine Rechtsprechung – wie zu vermuten – konsequent weiter entwickeln würde, dann entpuppt sich das Leistungsschutzrecht womöglich als hohle Nuss.

Jede Nutzungshandlung, die nach derzeitigem Erkenntnisstand dem Leistungsschutzrecht der Verleger unterfallen würde, ist ja nicht rechtswidrig, da die Presseverleger durch das Einstellen der Inhalte ins Netz ohne technische Schutzmaßnahmen eine Einwilligung in die „nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen“ erteilt hätten. So wird a tergo durch die vom BGH angenommene Einwilligung, das Leistungsschutzrecht ausgehöhlt.

III.

Die Rechtsprechung des BGH bezüglich einer Einwilligung in die „nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen“, kann sich durch die Rechtswirklichkeit bestätigt fühlen. Aktuell scheint es (mindestens) zwei gegenläufige ökonomische Strategien der Verleger zu geben, die exakt die Frage der Verbreitung von Inhalten ohne oder eben mit technischen Schutzmaßnahmen (Paywall) adressieren.

1. Ein Teil der Verleger setzt bewußt auf die Ausweitung der Verfügbarkeit von Inhalten im Netz ohne jede Schranke. Netzwertig.com berichtet aktuell zum Beispiel über eine offene Schnittstelle des britischen Guardian:

“Statt ihre Inhalte für sich zu behalten und ausschließlich innerhalb der eigenen Webangebote zu publizieren, öffnen Nachrichtenangebote über Schnittstellen (API) ihre Content-Datenbanken und geben Drittanbietern Zugriff auf diese.“

Ziel dieser Strategie ist es, mehr Pageviews und damit mehr Werbeeinnahmen zu geringeren Kosten zu erzielen.

2. Die exakt entgegengesetzte Strategie, die bei Mashable.com an Hand einiger Beispiele erläutert wird, läuft darauf hinaus, den Content (ganz oder nur in Teilen) hinter eine Paywall zu stellen und den Abruf kostenpflichtig zu machen.

Im einen wie im anderen Falle entscheidet sich aber der Verleger ganz bewusst dafür (oder eben dagegen), die Inhalte ohne technische Schutzmaßnahme in das Netz zu stellen und damit für die üblichen Nutzungshandlungen (Abruf, Verlinkung, Snippets) freizugeben (oder eben auch nicht). Der BGH hat rechtsempirisch betrachtet keine Veranlassung seine Rechtsprechung aufzugeben.

Fazit:

Bei der Abfassung eines Gesetzestextes wird auf das Bundesjustizministerium die wenig dankbare Aufgabe zukommen, die Rechtsprechung des BGH seit der Paperboy-Entscheidung und jetzt wieder bestätigt durch die Entscheidung zu Googles Bildersuche in der einen oder anderen Art und Weise zu kassieren. Ansonsten wird sich das Leistungsschutzrecht als hohle Nuss herausstellen können. Was das Leistungsschutzrecht gesetzlich zu verbieten vorgibt, sind ja alles Nutzungshandlungen, die nach der Rechtsprechung des BGH durch eine Einwilligung der Verleger selbst gedeckt und damit rechtmäßig sind.

Noch besser aber wäre es, der Gesetzgeber nähme von dem Vorhaben insgesamt Abstand. Noch ist ja die Entscheidung über ein Leistungsschutzrecht nicht getroffen. Auch die hohlste Nuss will aber erst noch geknackt sein.

Dieser Beitrag ist als Crosspost auch bei CARTA veröffentlicht worden. Kommentare zu diesem Artikel bevorzugt dort.

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Mai 30

Ambrose Bierce hat einmal formuliert, “beten heiße darum zu bitten, dass die Gesetze des Universums wegen eines einzigen, eingestandenermaßen unwürdigen Bittstellers außer Kraft gesetzt werden.” Inzwischen scheint man auf Verlegerseite in Sachen Apple und iPad Apps vom Beten Abstand zu nehmen. Die anfängliche Begeisterung der Verleger ist einer geboten kritischen Betrachtung gewichen.

Heise berichtet, die Verleger würden wegen der strengen Kontrolle der Inhalte auf dem iPad durch Apple nun das Gespräch mit Steve Jobs suchen. Offensichtlich wollen sich die Verleger nicht zu Inhaltelieferanten von Apples Gnaden degradieren lassen und kritisieren die “Zensur”, die Apple auf dem iPad ausübt.

Marcel Weiss berichtet zugleich in seinem Blog Neunetz.com darüber, wie andere Apps den Verlegern das Wasser abzugraben drohen, weil für die Inhalteproduktion – so der Kern des Beitrags – “natürlich auch auf dem iPad die nahezu gleichen Marktdynamiken zutreffen, wie man sie im Netz antrifft.” Und er ergänzt:

“Der einzige wesentliche Unterschied liegt in Apples zentralisiertem Ansatz mit anhängendem Zulassungs-Prozess für den Appstore.”

Unterdessen berichtet Focus Redakteur Torsten Kleinz über die technischen Rückentwicklungen, die die Hardwarehersteller, wie zum Beispiel Apple, vollziehen, um den Stand bereits erreichter technologischer Freiheiten zurückzuschrauben. Inhaltlich geht es natürlich darum, die Kontrolle, “die Apple über sein Produktuniversum hat, (…)  immer wieder in klingende Münze” umzusetzen.

Vielleicht hilft demnächst den Nutzern und Konsumenten nur noch Beten.

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Mai 17

Der bei iRights geleakte Entwurf für ein neues Leistungsschutzrecht der Presseverleger schlägt – wie zu Erwarten – hohe Wellen. Neben einer ersten Analyse bei iRights selbst, gibt es bereits sehr detaillierte Kritik an den Vorschlägen für dieses Gesetz. Im Kern der Kritik steht natürlich, dass eine solche Zwangsabgabe und der damit verbundene Aufbau einer neuen GEZ für Verleger alles andere als eine marktkonforme Lösung für eine Branche ist, der es sowieso gar nicht schlecht geht – sich aber das Leistungsschutzrecht über die Monopolisierung von Textschnipseln zugleich als  organisierter Angriff auf die Informationsfreiheit darstellt.

Daneben ist aber auch bereits die berechtigte Frage aufgeworfen worden, ob denn Blogger als “Verleger” im Sinne des geleakten Gesetzentwurfes anzusehen seien. Legt man die Fassung des Gesetzentwurfes der Verleger zu Grunde, müsste man die Frage wohl verneinen. Sei es, dass es an einer “redaktionellen Festlegung” des Presseerzeugnisses fehlt oder aber eine hinreichende “wirtschaftliche und organisatorische Leistung” die Qualifikation als “Presseverleger” im Sinne des Entwurfs ausschließt. Spannend aber ist hier insbesondere auch die Position von Ver.di und des DJV. Denn der Entwurf vermerkt an dieser Stelle als Position der beiden Gewerkschaften:

“Nicht als Presseerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten Telemedien.”

Was also im Entwurf der Presseverleger noch einigermaßen wortreich im wahrscheinlich gleichen Sinne erledigt wird, findet sich bei den Gewerkschaften Ver.di und DJV mit kalten Worten wiedergegeben: Blogger sollen keine Presseverleger im Sinne des Leistungsschutzrechts sein.

Und an der Stelle ist jede Verwunderung berechtigt. Wen vertreten die Gewerkschaften hier eigentlich noch, wenn sie zum Beispiel freiberuflich bloggende Journalisten nicht in den Genuss eines Leistungsschutzrechtes kommen lassen wollen, welches sie aber  sonst zu Lasten der Allgemeinheit den “Presse-Verlegern” einzuräumen willfährig sind.

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Apr 11

Es gibt Tage, da kommt man aus dem Staunen nicht heraus. Es sind dies Momente, wo das unfreiwillig Komische mit dem zeitlich Überraschenden oder Unerwarteten koinzidiert.

In dieser Woche hat sich wieder Mathias Döpfner, Vorstandsvorsitzender der Axel Springer AG zu Wort gemeldet. Wir erinnern uns. Der Axel Springer Konzern hat in diesem Jahr ein gutes Konzernergebnis erzielt und dabei insbesondere Umsatz und Gewinn im digitalen Umfeld gesteigert. Nichts destotrotz tingeln seit Monaten die Lobbyisten der Verleger und insbesondere auch von Axel Springer durch die Lande und fordern per Leistungsschutzrecht eine neue Abgabe auf Internetanschlüsse. Heise berichtet:

“Keese [Cheflobbyist der Axel Springer AG] zeichnete ein düsteres Bild des Online-Journalismus in Deutschland. Alles in allem machten deutsche Verlage mit ihren journalistischen Online-Angeboten gerade einmal 200 Millionen Euro Umsatz. ‘Das ist kein gutes Geschäft. Man kann mit Journalismus im Internet derzeit nicht verdienen.’”

Es bleibt natürlich offen, wie sich dieses Jammern und Wehklagen mit dem guten operativen Ergebnis der Axel Springer AG auch und gerade im Internet verträgt. Wie dem auch sei -  am Dienstag, den 06.04. meldet sich jetzt Mathias Döpfner mit folgender Lobpreisung von Apples iPad zu Wort:

“Ich denke, dass sich jeder Verleger dieser Welt einmal am Tag hinsetzen und beten sollte, um Steve Jobs zu danken, dass er die Verlagsindustrie rettet”.

Also, die Verlagsindustrie wartet offenbar seit Jahren darauf, dass Steve Jobs das Apple iPad auf den Markt bringt, um die Verlagsindustrie und den Qualitätsjournalismus zu retten. Wie bitte?

Angesichts dieses Gesamtbildes verwundern die Äußerungen von Mathias Döpfner doch. Je erfolgreicher Apple wird, desto mehr begeben sich die Verleger mit iPhone/iPad Applikationen in eine babylonische Gefangenschaft.

Und die Pointe: Die Applikation des Springer Verlages für das iPad funktioniert nicht einmal besonders gut. Bei netzwertig.com lautet das Resümee:

“Insgesamt muss man der ‘Welt’-App in der heutigen Form leider das Prädikat ‘unbrauchbar’ verleihen. (…) Die offensichtlich hinter der Applikation steckende Grundmentalität, einfach die gedruckte Zeitung eins zu eins aufs iPad bringen zu wollen, ist desaströs.”

Man ist angesichts dessen geneigt, die Äußerungen von Döpfner als subtile Form der Selbstkritik zu verstehen. Zur Rettung der Verleger von Qualitätsjournalismus hilft offensichtlich auch nach deren Meinung nur noch: Beten.

Lichtblick: Gruner & Jahr misstraut offensichtlich Apple und setzt auch auf des Konkurrenzprodukt WePad von des deutschen Anbieters Neofonie. Das WePad läuft mit dem Betriebssystem Android von – Google.

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Mrz 12

Am gestrigen Tage fand die Jahresauftaktveranstaltung des Kölner Forums Medienrecht mit dem Titel “Digital und ohne Recht? – Umbruch in der Verlagsbranche” statt. Einen Schwerpunkt der Veranstaltung bildete selbstverständlich die Debatte um das Leistungsschutzrecht für Verleger. Heise und auch Carta berichteten bereits. Thomas Knüwer hat auf Indiskretion Ehrensache erwidert. Interessant war insbesondere, was Christoph Keese von Axel Springer zum Stand der Debatte um das Leistungsschutzrecht  zu berichten hatte. Ich fasse dies hier mit eigenen Worten und mit Anmerkungen zusammen:

  • Der Axel Springer AG geht es wirtschaftlich gut – und zwar auch bei den Internetaktivitäten. Die hauseigene Welt berichtet: “Tatsächlich hat Axel Springer im vergangenen Jahr bereits 30 Prozent seiner Werbeerlöse auf digitalen Plattformen erzielt(…). Insgesamt legte der Umsatz der Internetaktivitäten um 24,4 Prozent zu; das Ebitda in diesem Bereich hat sich von 20,9 Mio. auf 43,2 Mio Euro mehr als verdoppelt. Die Sparte hatte 2009 einen Anteil von 21 Prozent an den Gesamterlösen.”

Der Axel Springer Verlag braucht also kein Leistungsschutzrecht um ein notleidendes Geschäft (sei es Print oder Online) zu stützen. Im Gegenteil wird man sich fragen müssen, ob die veranschlagten 500 Mio. €, die das Leistungsschutzrecht einspielen soll, nicht nur dazu dienen wird, die Umsatzrendite von Medienhäusern zu verbessern, die auf zusätzliche Einnahmen überhaupt nicht angewiesen sind.

  • Die Gewinne der Axel Springer AG resultieren jedoch nicht aus dem Online-Journalismus; dieser Bereich sei defizitär.

Richtig ist, dass auch im Print-Bereich die Produktion von Inhalten Geld kostet und die Refinanzierung der Content-Produktion (oder etwas böser: die Subvention) jedenfalls ganz überwiegend aus dem Anzeigengeschäft erfolgt. Im Anzeigengeschäft verdient aber Axel Springer auch Online gutes Geld. Und zwar mehr Geld als die Content-Produktion für Onlineinhalte kostet (s.o.).

  • Ein Zeitungssterben steht in Deutschland nicht bevor.

Natürlich wurde in düsteren Farben vom Aussterben der (Lokal-) Zeitungen in den USA berichtet. Und natürlich droht dann der Untergang der Demokratie und des Abendlandes. Aber eben in den USA und nicht in Deutschland. Ein Leistungsschutzrecht wird zur akuten Rettung der Zeitungsverleger und zur Bewahrung einer freien Presse  in Deutschland nicht benötigt.

  • Das Leistungsschutzrecht zielt auf die “gewerbliche Nutzung” der Erzeugnisse der Verleger. Es gäbe über 20 Mio. gewerblich genutzte PCs in Deutschland.

Inwiefern gewerblich genutzte PCs in Deutschland gleichzeitig auch Presseerzeugnisse der Verleger gewerblich nutzen ist eine offene Frage. Letztendlich ist hier wohl eine Leistungsschutzrechtsabgabe auf Büro-PCs gemeint.

  • Worauf sich der Schutz des Leistungsschutzrechts beziehen solle, sei in der Tat unklar.

Das ist an der Debatte wirklich erstaunlich: Die Verleger selbst wissen nicht, was Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts sein soll. Der Text selbst ist ja bereits urheberrechtlich geschützt. Eine Ausdehnung des Leistungsschutzrechts auf den Text würde auch sofort einen Konflikt mit den Urhebern/Journalisten bedeuten. Ein Schutz auf die Typographie und das Layout würde den Verlegern nicht helfen. Die Frage blieb also vollständig offen.

  • Verlinkung solle uneingeschränkt zulässig bleiben, Snippets allerdings solle das Leistungsschutzrecht erfassen.

Es soll also weiterhin erlaubt sein zu verlinken, aber eben verboten werden, mit Textauszügen zu sagen, worauf verlinkt wird (?). Wie dies mit dem Zitatrecht und der Tatsache, dass sich das Leistungsschutzrecht nicht auf den Text beziehen soll, in Übereinstimmung zu bringen ist, ist nicht zu erkennen.

  • Ein Leistungsschutzrecht werde eigentlich gar nicht benötigt, um eine Verwertungssgesellschaft der Presseverleger zu gründen, die dann für die gewerbliche Nutzung Lizenzverträge abschließen soll.

Natürlich könnten die Verleger bereits jetzt ihre vom Urheber/Journalisten abgeleiteten Nutzungsrechte in eine Verwertungsgesellschaft einbringen. Aber inwiefern dies eine solche Online-GEMA/Online-GEZ der Verleger berechtigen sollte, eine Lizenzabgabe auf Büro-PCs einzufordern, bleibt das dunkle Geheimnis der Verleger.

Fazit: Die Veranstaltung hat einige Fragen beantwortet und mindestens in gleicher Anzahl neue Fragen aufgeworfen. Mit Ausnahme der Tatsache, dass die Verleger zusätzliche Einnahmen aus einem Leistungsschutzrecht ziehen wollen und dies mit ihrem “geistigen Eigentum” begründen, ist in der Debatte so ziemlich alles unklar. Keine dankbare Aufgabe für das von der FDP geführte Justizministerium, das offensichtlich im Lead ist hier einen Gesetzentwurf zu erstellen.

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