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Leistungsschutzrecht: Kritik und Krise

Das Koalitionsvorhaben eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger ist recht erfolgreich aus dem Stadium der Kritik in dasjenige der Krise eingetreten. Zeit innezuhalten: Was würde eigentlich den Verlegern ein Leistungsschutzrecht nützen?

Wenn die Verleger es nicht schaffen, die Aufmerksamkeit eines Lesers für den Volltext eines Urhebers – mit begleitendem Material wie z.B. einer Fotostrecke – ausreichend zu monetarisieren, wie sollte es dann möglich sein, dass Suchmaschinenbetreiber über das Leistungsschutzrecht einen ausreichenden Beitrag zur Subventionierung der Verleger erbringen, wenn diese nur die Aufmerksamkeit eines Nutzers für kleine Textschnipsel monetarisieren können.

Scharfe Ungarin mit Mountainbike

Konkret gefragt: Wenn sich Verlagsangebote im Netz durch Anzeigen nicht ausreichend refinanzieren lassen, wie sollte sich daran etwas substantiell verbessern lassen, wenn Suchmaschinenbetreiber die Verleger aus den Mitteln subventionieren sollen, die zuvor durch Werbeanzeigen im Umfeld von Snippets generiert wurden. Es ist ja mehr als unwahrscheinlich, dass Suchmaschinenbetreiber mit Anzeigen im Umfeld von Snippets der Verlagsangebote mehr Einnahmen zu generieren in der Lage sind, als die Verleger mit Anzeigen auf ihren eigenen Webseiten.

Und noch konkreter: Wieviel Geld verdient denn Google wirklich mit Anzeigenwerbung im Umfeld von Text-Snippets der Verlagsangebote? Eine exemplarische Google-Suche nach aktuellen Überschriften des reichweitenstärksten Online-Angebotes des Axel-Springer-Verlages

fördert zu Tage: Google wird damit nicht wirklich Geld verdienen.

Günstige Flüge

Das Gegenargument der Verlegerlobby läßt sich erahnen: Der Suchmaschinenindex sei ja quasi leer, wenn die Verlagsangebote fehlen würden. Ich will mich nicht an der Hybris der Verleger abarbeiten, denn das Argument geht m.E. in wirtschaftlicher Hinsicht fehl. Die Frage wäre ja: Mit welchen Stichwörtern generiert Google Einnahmen aus Werbeanzeigen und in welchem Umfang wird auf den Ergebnisseiten und neben den Anzeigen ein Verlagsangebot gelistet.

Zum vermutlich recht teuren Suchbegriff „Günstige Flüge“ findet sich zum Beispiel in den Suchmaschinenergebnissen auf der ersten Seite gar kein Verlagsangebot. Meine Annahme ist, dass sich auch zu anderen lukrativen Suchbegriffen in den Ergebnissen kaum Verlagsangebote finden lassen. Mag sein, dass Google gigantische Werbeinnahmen erzielt, mag sein, dass ein nennenswerter Teil der Suchmaschinenergebnisse von Verlagsangeboten stammen. Unrichtig dürfte trotzdem sein, dass ein nennenswerter Teil der Werbeeinnahmen von Google mit Suchmaschinenergebnissen von Verlagsangeboten im Zusammenhang steht. Das ist nicht nur schlicht logisch, sondern sogar schon trivial. Je interessanter und damit potentiell lukrativer ein Suchbegriff ist, umso eher finden sich eigens für diese Thematik entworfene Portale.

Abschluss der Pathogenese

Im Zuge der Entwicklung des Leistungsschutzrechts schlagen die Erwartungen der Verleger von Eschatologie zur Utopie um. Prinzipbedingtes Problem des Leistungsschutzrechts ist, dass sich die Einnahmen wiederum aus den Quellen speisen müssen, von denen sich schon die Verleger mit ihren Angeboten schon nicht ausreichend nähren können: Werbeanzeigen im Netz. Deswegen werden die Einnahmen aus dem Leistungsschutzrecht gering bleiben und deswegen ist umso wahrscheinlicher, dass die negativen Effekte des Leistungsschutzrechts – auch und gerade für die Verleger selbst – überwiegen werden.

Die Einnahmeseite eines Leistungsschutzrechtes wird sich selbst dann nicht wesentlich günstiger gestalten, wenn man den Kreis der Verpflichteten, über Suchmaschinenbetreiber hinaus, auf andere Bereiche erstreckt, wie zum Beispiel sogenannte „News-Aggregatoren“. Deren Einnahmenseite und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird ja noch bedeutend geringer sein, als es bei Google der Fall ist.

Und darum ist Keese im Ergebnis zuzustimmen – das Leistungsschutzrecht ist „unakzeptabel“, weil es nicht einmal den Nutzen bringen wird, für den es vorgeblich geschaffen werden soll. Das erkennt hoffentlich auch die Regierungskoalition.

 

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Wie hoch wird das Aufkommen aus der Leistungsschutzabgabe

Durch einen Artikel bei der Financial Times Deutschland und dank eines von @presseschauer verlinkten Podcast bin ich auf die Idee gekommen, mal das Gesamtaufkommen aus einer zukünftigen Leistungsschutzabgabe zu kalkulieren. Die Grundannahme (aus dem verlinkten Podcast) ist, dass Stefan Niggemeier aus der Leistungsschutzabgabe € 30.000,- p.a. erhielte. Auf der Basis habe ich kurz folgende 2 Szenarien geschätzt.

Szenario 1

Stefan Niggemeier 30.000,00 €
Annahme 1: Stefan Niggemeier repräsentiert ungefähr 1,0 % der dt. Blogosphäre. 3.000.000,00 €
Annahme 2: Die Zeitungsverleger erhalten das 20-fache Aufkommen im Verhältnis zur gesamten dt. Blogosphäre 60.000.000,00 €

 

Der Gesamtbetrag des Aufkommens aus dem Leistungsschutzrecht klingt jetzt natürlich mit 60 Mio. € üppig. Nur muss man diesen Betrag ins Verhältnis setzen zum derzeitigen Gesamtumsatz der Zeitungsverleger. Dieser belief sich in 2011 auf 8.520 Mio. €. In dieser Rechnung wäre das Gesamtaufkommen aus dem Leistungsschutzrecht nur ein Tropfen auf den heißen Stein, was die These des oben verlinkten Artikels in der FTD stützt. In dieser Beispielrechnung läge das gesamte Aufkommen des Leistungsschutzrechts nur bei ca. 10 % des Gewinns, den der Axel Springer Verlag in 2011 gemacht hat. Da Axel Springer voraussichtlich einen erheblichen Teil des Leistungsschutzgeldes erhalten würde, müsste man also anders rechnen, wenn denn bei den wirklich bedürftigen Verlagen auch noch etwas ankommen soll.

Szenario 2

Stefan Niggemeier 30.000 €
Annahme 1: Stefan Niggemeier repräsentiert nur ungefähr 0,5 % der dt. Blogosphäre. 6.000.000 €
Annahme 2: Die Zeitungsverleger erhalten das 50-fache Aufkommen im Verhältnis zur dt. Blogosphäre 300.000.000 €

 

Das sieht jetzt mal für die Verlage besser aus: 300 Mio. € ist schon ein Wort.  Google, dessen marktbeherrschende Stellung die Verleger zu betonen nicht müde werden, wird den übergroßen Anteil diese Betrages allein stemmen müssen. Es ist dann aber fraglich, ob Google seine Geschäfte in Deutschland unverändert – auch für die Verlage – wird fortsetzen wollen.

Aus diesen groben Schätzungen deutet sich für mich folgendes Bild an:

  • Das Gesamtaufkommen aus dem Leistungsschutzrecht ist so gering, dass es den Verlegern nicht viel nützen wird. Dann fragt sich aber, warum es überhaupt eingeführt werden soll.
  • Das Gesamtaufkommen aus dem Leistungsschutzrecht ist so hoch, dass es den Zeitungsverlegern signifikant helfen wird, den Niedergang ihrer Printausgaben zu überleben. Dann müsste voraussichtlich das Leistungsschutzgeld auf viel mehr Schultern verteilt und in kleineren Beträgen inkassiert werden, als nur in einem großen Streich bei Google. Wie das dann funktionieren soll, ohne dass das Zitatrecht eingeschränkt und im Grunde die reine Information einem Monopolrecht unterworfen wird, ist für mich nicht absehbar.
  • Die Grundannahme diese Beitrages ist falsch. Stefan Niggemeier wird leider keine 30.000 € p.a. durch das Leistungsschutzrecht erhalten. Dann müsste man mit anderen Annahmen neu rechnen, wer nun eigentlich wie vom Leistungsschutzrecht profitieren sollen könnte. Ich hoffe, dass dies dann zumindest der Bundestag vor der Abstimmung über das Leistungsschutzrecht macht.

Falls ein Blogleser andere Rechenvorschläge hat, bin ich dankbar für entsprechende Kommentare.

 

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Keeses Vergütungsmodelle – Unterwegs im Schwarzwald

In seinem Blog presseschauder.de hat C. Keese einen sachlichen Beitrag zu neuen Vergütungsmodellen für digitale Inhalte verfasst. Die Quintessenz seines Beitrages lautet:

„Warum treten die meisten Produzenten heute für harte Kontrollen der Weiterverbreitung ein? (…) Weil rigide Verbreitungskontrolle heute die beste und nahezu einzige Methode ist, mit Kreativgütern Geld zu verdienen. Das bedeutet aber nicht, dass alternative Vergütungssysteme prinzipiell ausgeschlossen sind. In den Tantiemeformeln der Verlags-, Musik- oder Filmmanager steht, dass sie die Gewinne ihrer Unternehmen steigern sollen. Wenn sich ihnen Wege böten, dieses Ziel ohne strenge Verbreitungskontrollen zu erreichen, wären sie vermutlich schnell mit von der Partie.“

Die Argumentation lautet also im Kern: Strenge Verbreitungskontrolle und die damit verbundenen Folgewirkungen, z.B. das Abmahnunwesen, wären überflüssig, wenn durch anderweitige Vergütungssysteme sichergestellt ist, dass die Rechteverwerter ihre Gewinne beibehalten oder steigern können. Und so findet Keese zu seinem Thema eines Leistungsschutzrecht für Verlage zurück.

„Wenn eine deutschlandweite Flatrate für alle Verlagsinhalte mehr Geld in die Kasse brächte als die heutigen Geschäftsmodelle, würden die Verlage (…) wenig dagegen einzuwenden haben.“

Ich halte diese Argumentation für fehlgeleitet. Zunächst einmal vermag Keese natürlich nicht zu erklären, warum es diese Leistungsschutzabgabe ausschließlich zu Gunsten der Zeitungsverleger geben solle. Es wäre dann naheliegender, über eine Kulturflatrate für alle urheberrechtlich geschützten Inhalte zu sprechen. Die Argumentation hat aber m.E. vor allem einen ökonomischen Haken.

1.         Wertschöpfungsketten im digitalen Zeitalter

Vergleicht man die Wertschöpfungskette eines gedruckten Verlagsproduktes – von der Produktion über die Distribution bis zum Konsum – mit der Wertschöpfungskette eines digitalen Verlagsproduktes, dann lässt sich unschwer feststellen, dass sich die analoge Wertschöpfungskette disintegriert.

Ein digitales (Verlags-) Produkt muss nicht mehr auf teuren Druckmaschinen produziert werden. Der Datenträger (also das Buch, die Zeitung, die CD oder DVD) muss nicht mehr in körperlicher Form zum Kunden gelangen. Zeitungsausträger sind obsolet geworden. Die Distribution übernimmt das Netz und die Kosten dafür trägt sogar der Kunde, in dem er seinen Internetanschluss bezahlt. Marketing und Vertrieb übernehmen z.T. die Nutzer selbst, in dem sie Inhalte über soziale Netzwerke verteilen. Nicht zuletzt leisten auch Google und andere Plattformen hier einen wichtigen Beitrag. Und der Konsum erfolgt auf Endgeräten (PCs, Tablets, Smartphones), die der Nutzer sich (auch zu diesem Zweck) angeschafft hat.

Durch die Verkürzung und Disintegration der Wertschöpfungskette bei digitalen Inhalten verringert sich zwangsläufig der Wert der durch die Verwertungsindustrie bisher erbrachten Leistungen.

2.         Wertschätzung

Was der Kunde für ein Produkt zu zahlen bereits ist, dürfte auch durch subjektive Faktoren  bestimmt sein. Die subjektive Wertschätzung des nachfragenden Kunden wird  bei der Preisbildung eines Produktes eine nicht unmaßgebliche Rolle spielen. Unabhängig von der o.g. Verkürzung der Wertschöpfungskette ist die subjektive Wertschätzung für digitale Produkte tendenziell geringer, als für das physikalische, analoge Pendant. Warum? Nun, weil die Verwertungsindustrie selbst bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Vorteile ihrer analogen Produkt anpreist und bewirbt. Da wird die schmeichelnde Haptik eines schönen Buchrückens beschworen, der Sonntagvormittag mit Frühstücksei und Sonntagszeitung weichgezeichnet und allgemein alles was digital und unkörperlich ist, dem Schattenreich des Minderwertigen und nur Semi-realen zugewiesen.

3.         Dead end

Was daraus folgt? Es ist schlicht nicht ohne weiteres möglich, bei einer Umstellung auf ein digitales Geschäftsmodell Umsatz und Gewinn stabil zu halten, weil die Verwerter ganz simpel weniger Wertschöpfung erbringen und zudem das eigene Marketing preisdämpfend auf digitale Produkte einwirkt. Und deshalb ist Keeses Argumentation meines Erachtens nicht zu halten.

  • Verwerter widersetzen sich digitalen Geschäftsmodellen, weil sie – kurzfristig auch völlig zu Recht – Umsatz- und Gewinneinbußen befürchten müssen (dies jedenfalls solange, wie die digitalen Inhalte gegenüber Totholzprodukten keinen zusätzlichen Mehrwert aufweisen, für die der Kunde einen Aufpreis zu zahlen bereit wäre).
  • Wer verlangt, dass Vergütungsmodelle entwickelt würden, die bei einer Umstellung auf digitale Geschäftsmodelle gleichbleibenden Umsatz und Gewinn versprechen, argumentiert gegen die ökonomische Logik und möchte im Grunde auch dort bezahlt werden, wo keine Wertschöpfung mehr erbracht wird. Besonders evident ist dies etwa im E-Book Markt in Deutschland, wo die Verleger für ein E-Book annähernd den gleichen Preis verlangen wollen, wie für ein gedrucktes Buch.
  • Mit dem Leistungsschutzrecht verbinden sich – das muss man dem Beitrag von Keese entnehmen – völlig überzogene Vorstellungen, welche Einnahmen hierdurch erzielt werden sollen. Da kann einem nur Angst und Bange werden, was demnächst die Verlinkung im Netz kosten wird.

So erfrischend es zunächst klingen mag, nicht erneut mit längst entkräfteten Argumenten zum Leistungsschutzrecht konfrontiert zu werden, so muss man gleichwohl mit Bedauern konstatieren, dass Keese mit seinem Beitrag weiter auf einsamem Pfad in den argumentativen und ökonomischen Schwarzwald wandert.

Dieser Beitrag ist als Crosspost auch bei CARTA veröffentlicht worden. Kommentare zu diesem Artikel bevorzugt dort.

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Leistungsschutzrecht – nicht nur für gewerbliche Nutzer

Nachdem sich in einer gemeinsamen Erklärung deutsche Wirtschaftsverbände, unter anderem auch der Bundesverband der Deutschen Industrie, gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverleger ausgesprochen haben, folgte zunächst eine leicht hysterische, in jedem Fall aber harsche Reaktion seitens der Verleger:

„Als völlig überzogen wurde auch die Behauptung des BDI kritisiert, die Presse wolle Lasten in ‚Milliardenhöhe‘ auf die Wirtschaft abwälzen und gefährde damit insbesondere den Mittelstand. ‚Davon kann keine Rede sein‘, sagten die Sprecher. ‚Von Milliarden haben wir nie gesprochen. Im Gegenteil: Der BDI weiß aus Gesprächen mit den Verlegerverbänden, dass solch absurde Größenordnungen weder geplant noch vorgeschlagen worden sind.'“

Nun, ich weiß natürlich nicht, was zwischen Presseverlegern und dem BDI besprochen wurde, aber dass mit dem Leistungsschutzrecht Einnahmen in Milliardenhöhe generiert werden sollen, wurde von Verlegerseite in der Anhörung des BMJ zum Leistungsschutzrecht so gesagt.

Zwischenzeitlich ist es um das Leistungsschutzrecht etwas ruhiger geworden. Möglicherweise setzt hinter den Kulissen des politischen Berlins das grundsätzliche Nachdenken über ein solches Leistungsschutzrecht ein.

Zu den grundsätzlichen Erwägungen, ob es überhaupt eines solchen Leistungsschutzrechts bedarf und wen es denn trifft, passt ein Zitat von Mathias Döpfner, das ich bisher im Internet so noch nicht gefunden habe. Das Zitat von Mathias Döpfner stammt aus dem Buch „2020 – Gedanken zur Zukunft des Internet“ (Buchbesprechung hier bei Thomas Knüwer). Döpfner analysiert die Gewinnmöglichkeiten der Verlage im Netz und meint:

„Dafür gibt es Dutzende von Möglichkeiten. (…) Sei es, dass wir über eine Verwertungsgesellschaft das Recht auf gewerbliche Nutzung der [Verlags-] Webseiten an Firmen verkaufen. „

Das ist die bisher öffentlich eingestandene Zielrichtung des Leistungsschutzrechts. Aber Döpfner schreibt eben einen Satz vorher auch:

„… Sei es, dass wir Internet-Zugangsanbietern das Recht verkaufen, ihren Kunden die Webseiten eines Verlages oder einer Gruppe von Verlagen zeigen zu können.“

Es geht den Verlegern offensichtlich nicht nur um eine Presse-GEZ für gewerbliche Nutzer – es geht wohl noch immer auch um die privaten Nutzer, die über den Umweg der Internet-Zugangsanbieter zu einem Holzmediensoli herangezogen werden sollen.

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Die hohle Nuss

Googles Bildersuche und das Leistungsschutzrecht

I.

Am 29. April 2010 hat der Bundesgerichtshof sein Urteil über die Bildersuche bei Google gesprochen.

Dem Verfahren lag zu Grunde, dass die Bildersuche von Google in der Trefferliste verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder zeigt (sogenannte Thumbnails). Die Klägerin im Verfahren hatte die Darstellung ihrer „Kunstwerke“ als Vorschaubilder in der Suchmaschine der Beklagten als Urheberrechtsverletzung beanstandet.

Der Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich die Klage abgewiesen.

Im Kern der Argumentation steht, wie bei Telemedicus zutreffend ausgeführt wird, dass das Einstellen von Inhalten ins Netz ohne jede technische Schutzmaßnahme als Einwilligung dahingehend zu verstehen ist,

„dass Abbildungen der Werke der Klägerin in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen.“

Der BGH folgert also aus dem Einstellen der Bilder ins Internet ohne jede technische Schutzmaßnahme, dass der Berechtigte sich damit einverstanden erklärt, dass diese Inhalte dann in typischer Weise genutzt werden dürfen:

„Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen.“

Der BGH setzt damit seine Rechtsprechung seit der Paperboy-Entscheidung (Urteil vom 17.07.2003, I ZR 259/00) konsequent fort. Bereits seinerzeit hatte der BGH geurteilt:

„Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann.“

II.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand beabsichtigen die Verleger unter anderem mit dem Leistungsschutzrecht ein Verbotsrecht auf die Verwendung von Textschnipseln im Internet begründen zu wollen. Darin liegt ja die besondere Gefahr für die Informations- und Meinungsfreiheit, weil insofern Verlinkung und Snippets unter Verwendung von kleinsten Textbröckchen bereits dem Leistungsschutzrecht unterfallen. Aber: Die Verwendung dieser Textschnipsel, zum Beispiel durch Aggregatoren wie Rivva, müsste ja noch immer rechtswidrig sein. Und so bestimmt zum Beispiel folgerichtig § 87g Abs. 1 a.E. des Gesetzentwurfes der Verleger, mit der entgegen der bisherigen Gesetzeslage bereits das Betrachten einer Webseite zu einer urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlung umgewidmet wird:

„Vervielfältigung im Sinne von Satz 1 ist auch die Vervielfältigung auf einem Gerät, die zu einer nicht von der Zustimmung des Presseverlegers erfassten Darstellung auf dem Bildschirm erstellt wird.“

Wenn der BGH aber seine Rechtsprechung – wie zu vermuten – konsequent weiter entwickeln würde, dann entpuppt sich das Leistungsschutzrecht womöglich als hohle Nuss.

Jede Nutzungshandlung, die nach derzeitigem Erkenntnisstand dem Leistungsschutzrecht der Verleger unterfallen würde, ist ja nicht rechtswidrig, da die Presseverleger durch das Einstellen der Inhalte ins Netz ohne technische Schutzmaßnahmen eine Einwilligung in die „nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen“ erteilt hätten. So wird a tergo durch die vom BGH angenommene Einwilligung, das Leistungsschutzrecht ausgehöhlt.

III.

Die Rechtsprechung des BGH bezüglich einer Einwilligung in die „nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen“, kann sich durch die Rechtswirklichkeit bestätigt fühlen. Aktuell scheint es (mindestens) zwei gegenläufige ökonomische Strategien der Verleger zu geben, die exakt die Frage der Verbreitung von Inhalten ohne oder eben mit technischen Schutzmaßnahmen (Paywall) adressieren.

1. Ein Teil der Verleger setzt bewußt auf die Ausweitung der Verfügbarkeit von Inhalten im Netz ohne jede Schranke. Netzwertig.com berichtet aktuell zum Beispiel über eine offene Schnittstelle des britischen Guardian:

“Statt ihre Inhalte für sich zu behalten und ausschließlich innerhalb der eigenen Webangebote zu publizieren, öffnen Nachrichtenangebote über Schnittstellen (API) ihre Content-Datenbanken und geben Drittanbietern Zugriff auf diese.“

Ziel dieser Strategie ist es, mehr Pageviews und damit mehr Werbeeinnahmen zu geringeren Kosten zu erzielen.

2. Die exakt entgegengesetzte Strategie, die bei Mashable.com an Hand einiger Beispiele erläutert wird, läuft darauf hinaus, den Content (ganz oder nur in Teilen) hinter eine Paywall zu stellen und den Abruf kostenpflichtig zu machen.

Im einen wie im anderen Falle entscheidet sich aber der Verleger ganz bewusst dafür (oder eben dagegen), die Inhalte ohne technische Schutzmaßnahme in das Netz zu stellen und damit für die üblichen Nutzungshandlungen (Abruf, Verlinkung, Snippets) freizugeben (oder eben auch nicht). Der BGH hat rechtsempirisch betrachtet keine Veranlassung seine Rechtsprechung aufzugeben.

Fazit:

Bei der Abfassung eines Gesetzestextes wird auf das Bundesjustizministerium die wenig dankbare Aufgabe zukommen, die Rechtsprechung des BGH seit der Paperboy-Entscheidung und jetzt wieder bestätigt durch die Entscheidung zu Googles Bildersuche in der einen oder anderen Art und Weise zu kassieren. Ansonsten wird sich das Leistungsschutzrecht als hohle Nuss herausstellen können. Was das Leistungsschutzrecht gesetzlich zu verbieten vorgibt, sind ja alles Nutzungshandlungen, die nach der Rechtsprechung des BGH durch eine Einwilligung der Verleger selbst gedeckt und damit rechtmäßig sind.

Noch besser aber wäre es, der Gesetzgeber nähme von dem Vorhaben insgesamt Abstand. Noch ist ja die Entscheidung über ein Leistungsschutzrecht nicht getroffen. Auch die hohlste Nuss will aber erst noch geknackt sein.

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