Kategorien
Mixed

Kontrollverlust: die CC-NC Lizenz und das Markenimage der FAZ

Das Blog von mspro ist von den FAZ-Seiten verschwunden. Und der Vorgang provoziert neben Häme auch eine ausgedehnte sachliche Debatte. Ich wünsche sowohl mspro, als auch der FAZ, dass es gelingen möge, die Differenzen in der Sache zu überwinden und zu einer Einigung zu kommen. Deshalb möchte ich hier nur kurz auf zwei Punkte aufmerksam machen:

1. Creative Commons und die Non-Commercial Lizenz

Die Blogbeiträge hier standen ursprünglich ebenfalls unter NC-Lizenz, was bekanntlich eine „kommerzielle Nutzung“ ausschließt. Genau diese Creative Commons Variante war ursächlich für die Abschaltung des Blogs von mspro. Bereits vor dieser Auseinandersetzung bin ich, dank eines Hinweises bei Felix Neumann, darauf aufmerksam geworden, dass die NC-Lizenz problematisch ist, weil sie

  • die Verbreitung der Inhalte einschränkt,
  • dabei eine urheberrechtliche Falle für Dritte darstellen könnte,  die die Inhalte verwenden, und
  • zugleich ohnehin nicht dazu beiträgt, mit den Inhalten Geld zu verdienen.

Um auf den letzten Punkt noch einmal gesondert einzugehen: Ich möchte mit den Texten hier kein Geld verdienen. Ich freue mich über jeden Leser und jeden, der die Inhalte gut findet, weiterverbreitet oder verarbeitet. Wenn ich aber (insbesondere bei Bildern) wirklich eine kommerzielle und das heisst auch werbefinanzierte Nutzung ausschließen wollte, wäre es klüger, die Inhalte nicht so ins Netz zu stellen. Insbesondere bei Bildern würde es sich dann eher anbieten, den Weg über Bildagenturen zu wählen.

Was mich ärgern würde wäre, wenn jemand mit meinen Texten wirklich viel Geld (und Ruhm etc.) erringt – aber sind wir mal ehrlich: das ist nun wirklich nicht wahrscheinlich. Deshalb habe ich den Kontrollverlust akzeptiert und die Texte hier unter die schlichte CC-BY gestellt.

2. Markenimage der FAZ

Die Frage, die sich nun scheinbar auch die FAZ neu zu stellen scheint, ist, weshalb sie überhaupt Bloggern einen Raum gibt. Und der Grund scheint mir einfach derjenige zu sein, dass – entsprechend einer bei Mashable.com erörterten Strategie – die FAZ über diesen Weg ihre Inhalte diversifiziert und die Anzahl der Pageviews – zu geringeren Kosten – erhöht. Letztendlich natürlich mit dem Ziel, die Werbeeinnahmen zu erhöhen.

Der Nachteil dieser Strategie besteht eben darin, dass die von Bloggern veröffentlichten Inhalte möglicherweise das Markenimage der FAZ beschädigen können. Und auch wenn es entgegen einem ersten Tweet in Aufregung nicht die Inhalte waren, so wäre es natürlich dem Image der Marke „FAZ“ nicht zuträglich, wenn Bilder unter Verstoß gegen das Urheberrecht, also quasi „raubkopiert“, veröffentlicht würden (auch wenn das bei der FAZ gelegentlich auch so mal passieren könnte).

Mit diesem Kontrollverlust sollte die FAZ nun etwas souveräner umgehen, es handelt sich nämlich trotz gegenteiliger Stellungnahme der FAZ um ein unvermeidbares Problem.

Und so endet dieser Beitrag auch mit den Worten von Robin Meyer-Lucht bei Carta:

Die F.A.Z. hat ein sehr beachtliches Blog-Projekt auf die Beine gestellt. Es ist daher zu hoffen, dass beide Seiten aus der Sache lernen und sich wieder berappeln.

Kategorien
Netzpolitik

„Keine Netzsperren“ ist nicht genug

Wenn eine „Berliner Rede“ angekündigt wird, erwarte ich irgendwie, dass – mindestens inhaltlich – von einem „Ruck“ die Rede ist, der durch das Land gehen müsse. Eine „Berliner Rede zum Urheberrecht“ weckt bei mir also die Erwartung auf eine schwungvolle (Neu-) Ausrichtung des Urheberrechts.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat nun gestern unter eben diesem Vortragstitel eine Rede zum sogenannten 3. Korb der Urheberrechtsreform gehalten.  Das mildeste Urteil zum Ergebnis der Veranstaltung lautet in etwa:  „Es gab nichts Neues„. Ich jedoch war offen gesagt enttäuscht.

Zugegeben, das Umfeld für eine kraftvolle Initiative zur Neuausrichtung des Urheberrechts im digitalen Zeitalter ist nicht eben günstig. Die schwarz-gelbe Koalition veranstaltet in Berlin ein Theater der Grausamkeit. Die Performance der Truppe ist nach Inhalt und Form nicht genügend. Wo sollte da jetzt die Kraft für einen großen Wurf, eben ein „Ruck“ in Sachen Urheberrecht herkommen?

Eines indessen hat die Rede der Justizministerin auch deutlich gemacht und insofern enthielt sie vielleicht doch eine Neuigkeit: Die netzpolitische Lichtgestalt (der FDP), für die  mancher sie halten mochte, ist Sabine Leutheusser-Schnarrenberger nicht.  Denn die Agenda, die verkündet wurde, ist weder freiheitlich-liberal noch gar netzpolitisch inspiriert oder durchdacht:

1. Warnhinweise für ‚Raubkopierer‘

Die Justizministerin befürwortet offensichtlich, dass die Provider „mehr Verantwortung für den Schutz des Urheberrechts übernehmen“ und Warnhinweise an Nutzer versenden. Konkret soll ein

„User den automatischen Hinweis auf seinen Bildschirm bekommen: ‚Hallo, was Du da gerade tust, ist illegal und verletzt das Urheberrecht'“.

Und dann folgt:

„Die Reaktion der Provider auf solche offenkundigen Rechtsverletzungen erschöpft sich viel zu häufig darin, die Verantwortung allein auf die User abzuschieben. (…) Die Provider [sollten] aber ein vitales Eigeninteresse daran haben, ihre Geschäftsmodelle nicht als Plattform für illegale Aktivitäten missbrauchen zu lassen. Es liegt auf der Hand, dass ansonsten der Ruf nach Regulierung lauter werden wird.“

Die Ministerin wird schwerlich erklären können, wie dies durch Provider geleistet werden sollte, ohne ggf. den Datenverkehr zu untersuchen und die gewonnenen Daten zum Zwecke der Versendung der Warnhinweise zu speichern. Die Frage, die Leutheusser-Schnarrenberger aber offensichtlich nicht im Sinne  eines freiheitlich-liberalen Verständnisses beantwortet, ist:

  • Ist es wirklich gewollt, dass ein Telekommunikationsunternehmen für das Kommunikationsverhalten der Kunden verantwortlich sein soll?

Soll die Post etwa dafür Verantwortung tragen, dass ihr Briefnetz nicht zum Versand ‚raubkopierter‘ CDs benutzt wird. Und ist der Preis, der für diese von einer FDP-Politikerin eingeforderte Verantwortung der ISP gezahlt werden muss, nicht ein wenig zu hoch: Kontrolle der Nutzer.

2. Providerhaftung

Es ist dann nur „folgefalsch“, dass die Justizministerin die verfehlte Rechtsprechung des BGH zur Inanspruchnahme von Providern auf Unterlassung (im Falle von Rechtsverletzung) unterstützt. Hier wird „in der Diskussion um die Fortentwicklung der Providerhaftung klar Position im Interesse der Urheber“ bezogen:

„Die Provider bleiben hier in der Verantwortung.“

3. Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Das von den Presseverlegern angestrebte Leistungsschutzrecht fügt sich bekanntlich keineswegs harmonisch in eine marktwirtschaftliche Ordnung ein.  Gleichwohl hat sich Sabine Leutheusser-Schnarrenberger jetzt festgelegt:

„Wir müssen deshalb die Debatte führen, nicht ob, sondern wie wir (…) die organisatorische und wirtschaftliche Leistung der Presseverleger besser schützen. Wie so ein Leistungsschutzrecht im Detail aussehen kann, ist offen.“

Aller grundsätzlichen Kritik an einem Leistungsschutzrecht für Presseverleger zum Trotz will die Justizministerin hier eine gesetzliche Regelung durchsetzen. Immerhin: Über das konkrete „Wie“ möchte die Justzministerin auch mit der „Netzcommunity“ reden.

Mein persönliches Fazit: Im Urheberrecht setzt sich die Appropriation der Rechteverwerter weiter durch. Netzpolitisch betrachtet scheint sich die fatale Tendenz fortzusetzen, Provider für die Inhalte im Netz und das Verhalten der Nutzer verantwortlich zu machen. Aber schon unabhängig von den für eine Wissensgesellschaft wichtigen und unbeantworteten Fragen zum Urheberrecht gilt netzpolitisch: Einfach nur „Keine Netzsperren“ ist bei weitem nicht genug.

„Keine Netzsperren“ entwickelt sich zu einer Chiffre, dem Symbol einer abwesenden Leere: Es fehlt der FDP an einem schlüssigen netzpolitischen Gesamtkonzept.

Kategorien
Recht

Haben Sie schon mal nach „Sex“ gegoogelt?

Es gibt wohl im Leben eines jeden Menschen Dinge, die man getan oder erlebt hat, für die man sich – im gleichen Augenblick oder vielleicht auch erst etwas später – schämt. Wer in dieser Hinsicht eine kleine Auffrischung des eigenen Gedächtnisses benötigt, kann zum Beispiel den Assoziations-Blaster von Alvar Freude bemühen.  Zum Stichwort „Pubertätstotschämerinnerungen“ liefert der Assoziations-Blaster eine Anzahl an Erinnerungsstücken zum Miterröten.

Reale Erlebnisse haben den Vorteil, dass sie üblicherweise nur von einer geringen Anzahl an Personen erlebt werden. Und zudem ist das menschliche Gedächtnis mit der wunderbaren Fähigkeit des Vergessens ausgestattet.  So fällt das, was vielleicht ohnehin besser Ungeschehen gewesen wäre, wenigstens dem Erinnerungsverlust anheim.

Im Internet verhält es sich potentiell anders: Theoretisch kann jeder Vorgang gespeichert und einem Internetanschluss zugeordnet werden. Man möchte meinen: Gut, dass das eben nicht gemacht wird. Oder haben Sie noch nie nach etwas Verfänglichem gegoogelt (es muss ja nicht gleich „Sex“ sein)? Wer würde also schon wollen, dass dauerhaft die eigenen Suchmaschinenanfragen gespeichert und dem Anschluss zugeordnet werden.

Im Europäischen Parlament gibt es derzeit eine unscheinbare Initiative die genau darauf hinausläuft: Speicherung und dauerhafte Zuordnung der Anfragen bei Suchmaschinen. Und wieder einmal wird das Thema Kindesmissbrauch ausgenutzt, um eine politische Agenda durchzusetzen. Netzpolitik.org titelt treffend: „Mit der KiPo-Keule gegen Google„. Unter dem Blick großer Kinderkulleraugen werden die Europaabgeordneten treuherzig gebeten, die Initiative zu unterstützen:

„Jede Form von Gewalt, die (…) ein Kind erleidet, bedeutet eine unauslöschliche Niederlage für die Regeln des Zusammenlebens der Bürger. Wir wären Dir dankbar, wenn auch Du Dich wie schon viele andere Kolleginnen und Kollegen vor Dir (…)  die Schriftliche Erklärung Nr. 29 zur Schaffung eines europäischen Frühwarnsystems gegen Pädophilie und sexuelle Belästigung unterzeichnen würdest.“

Was unter diesem „Frühwarnsystem“ zu verstehen ist, verdeckt jedoch die „Schriftliche Erklärung Nr. 29“ mehr, als dass sie es offenbaren würde. Unter Ziffer 2 der Erklärung heisst es dort simpel: Rat und EU-Kommission werden aufgefordert,

„die Richtlinie 2006/24/EG umzusetzen und ihren Anwendungsbereich auf Suchmaschinen auszudehnen.“

Die Richtlinie „2006/24/EG“ ist die Richtlinie über die Vorratdsdatenspeicherung. Und die so treuherzig-kinderlieb daher kommende Initiative „Smile29“ ist nichts anders als der Versuch, die staatlich verordnete Vorratsdatenspeicherung auf Suchmaschinen und insbesondere Google auszudehnen.

Vielleicht ist es an der Zeit, die Europaabgeordneten in Ihrem Wahlkreis zu kontaktieren und diese zu bitten, die Initiative „Smile29“ nicht zu unterstützen bzw. ihre Unterstützung zurückzuziehen.

Der aktuellste Eintrag bei den „Pubertätstotschämerinnerungen“ ist übrigens kurz und knapp:

„Geht ja echt niemanden etwas an“.

Weitere Argumente zur Vorratsdatenspeicherung findet man beim AK Vorrat.

Kategorien
Medien

Die hohle Nuss

Googles Bildersuche und das Leistungsschutzrecht

I.

Am 29. April 2010 hat der Bundesgerichtshof sein Urteil über die Bildersuche bei Google gesprochen.

Dem Verfahren lag zu Grunde, dass die Bildersuche von Google in der Trefferliste verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder zeigt (sogenannte Thumbnails). Die Klägerin im Verfahren hatte die Darstellung ihrer „Kunstwerke“ als Vorschaubilder in der Suchmaschine der Beklagten als Urheberrechtsverletzung beanstandet.

Der Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich die Klage abgewiesen.

Im Kern der Argumentation steht, wie bei Telemedicus zutreffend ausgeführt wird, dass das Einstellen von Inhalten ins Netz ohne jede technische Schutzmaßnahme als Einwilligung dahingehend zu verstehen ist,

„dass Abbildungen der Werke der Klägerin in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen.“

Der BGH folgert also aus dem Einstellen der Bilder ins Internet ohne jede technische Schutzmaßnahme, dass der Berechtigte sich damit einverstanden erklärt, dass diese Inhalte dann in typischer Weise genutzt werden dürfen:

„Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen.“

Der BGH setzt damit seine Rechtsprechung seit der Paperboy-Entscheidung (Urteil vom 17.07.2003, I ZR 259/00) konsequent fort. Bereits seinerzeit hatte der BGH geurteilt:

„Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann.“

II.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand beabsichtigen die Verleger unter anderem mit dem Leistungsschutzrecht ein Verbotsrecht auf die Verwendung von Textschnipseln im Internet begründen zu wollen. Darin liegt ja die besondere Gefahr für die Informations- und Meinungsfreiheit, weil insofern Verlinkung und Snippets unter Verwendung von kleinsten Textbröckchen bereits dem Leistungsschutzrecht unterfallen. Aber: Die Verwendung dieser Textschnipsel, zum Beispiel durch Aggregatoren wie Rivva, müsste ja noch immer rechtswidrig sein. Und so bestimmt zum Beispiel folgerichtig § 87g Abs. 1 a.E. des Gesetzentwurfes der Verleger, mit der entgegen der bisherigen Gesetzeslage bereits das Betrachten einer Webseite zu einer urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlung umgewidmet wird:

„Vervielfältigung im Sinne von Satz 1 ist auch die Vervielfältigung auf einem Gerät, die zu einer nicht von der Zustimmung des Presseverlegers erfassten Darstellung auf dem Bildschirm erstellt wird.“

Wenn der BGH aber seine Rechtsprechung – wie zu vermuten – konsequent weiter entwickeln würde, dann entpuppt sich das Leistungsschutzrecht womöglich als hohle Nuss.

Jede Nutzungshandlung, die nach derzeitigem Erkenntnisstand dem Leistungsschutzrecht der Verleger unterfallen würde, ist ja nicht rechtswidrig, da die Presseverleger durch das Einstellen der Inhalte ins Netz ohne technische Schutzmaßnahmen eine Einwilligung in die „nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen“ erteilt hätten. So wird a tergo durch die vom BGH angenommene Einwilligung, das Leistungsschutzrecht ausgehöhlt.

III.

Die Rechtsprechung des BGH bezüglich einer Einwilligung in die „nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen“, kann sich durch die Rechtswirklichkeit bestätigt fühlen. Aktuell scheint es (mindestens) zwei gegenläufige ökonomische Strategien der Verleger zu geben, die exakt die Frage der Verbreitung von Inhalten ohne oder eben mit technischen Schutzmaßnahmen (Paywall) adressieren.

1. Ein Teil der Verleger setzt bewußt auf die Ausweitung der Verfügbarkeit von Inhalten im Netz ohne jede Schranke. Netzwertig.com berichtet aktuell zum Beispiel über eine offene Schnittstelle des britischen Guardian:

“Statt ihre Inhalte für sich zu behalten und ausschließlich innerhalb der eigenen Webangebote zu publizieren, öffnen Nachrichtenangebote über Schnittstellen (API) ihre Content-Datenbanken und geben Drittanbietern Zugriff auf diese.“

Ziel dieser Strategie ist es, mehr Pageviews und damit mehr Werbeeinnahmen zu geringeren Kosten zu erzielen.

2. Die exakt entgegengesetzte Strategie, die bei Mashable.com an Hand einiger Beispiele erläutert wird, läuft darauf hinaus, den Content (ganz oder nur in Teilen) hinter eine Paywall zu stellen und den Abruf kostenpflichtig zu machen.

Im einen wie im anderen Falle entscheidet sich aber der Verleger ganz bewusst dafür (oder eben dagegen), die Inhalte ohne technische Schutzmaßnahme in das Netz zu stellen und damit für die üblichen Nutzungshandlungen (Abruf, Verlinkung, Snippets) freizugeben (oder eben auch nicht). Der BGH hat rechtsempirisch betrachtet keine Veranlassung seine Rechtsprechung aufzugeben.

Fazit:

Bei der Abfassung eines Gesetzestextes wird auf das Bundesjustizministerium die wenig dankbare Aufgabe zukommen, die Rechtsprechung des BGH seit der Paperboy-Entscheidung und jetzt wieder bestätigt durch die Entscheidung zu Googles Bildersuche in der einen oder anderen Art und Weise zu kassieren. Ansonsten wird sich das Leistungsschutzrecht als hohle Nuss herausstellen können. Was das Leistungsschutzrecht gesetzlich zu verbieten vorgibt, sind ja alles Nutzungshandlungen, die nach der Rechtsprechung des BGH durch eine Einwilligung der Verleger selbst gedeckt und damit rechtmäßig sind.

Noch besser aber wäre es, der Gesetzgeber nähme von dem Vorhaben insgesamt Abstand. Noch ist ja die Entscheidung über ein Leistungsschutzrecht nicht getroffen. Auch die hohlste Nuss will aber erst noch geknackt sein.

Dieser Beitrag ist als Crosspost auch bei CARTA veröffentlicht worden. Kommentare zu diesem Artikel bevorzugt dort.

Kategorien
Medien

Neue Sachlichkeit

Ambrose Bierce hat einmal formuliert, „beten heiße darum zu bitten, dass die Gesetze des Universums wegen eines einzigen, eingestandenermaßen unwürdigen Bittstellers außer Kraft gesetzt werden.“ Inzwischen scheint man auf Verlegerseite in Sachen Apple und iPad Apps vom Beten Abstand zu nehmen. Die anfängliche Begeisterung der Verleger ist einer geboten kritischen Betrachtung gewichen.

Heise berichtet, die Verleger würden wegen der strengen Kontrolle der Inhalte auf dem iPad durch Apple nun das Gespräch mit Steve Jobs suchen. Offensichtlich wollen sich die Verleger nicht zu Inhaltelieferanten von Apples Gnaden degradieren lassen und kritisieren die „Zensur“, die Apple auf dem iPad ausübt.

Marcel Weiss berichtet zugleich in seinem Blog Neunetz.com darüber, wie andere Apps den Verlegern das Wasser abzugraben drohen, weil für die Inhalteproduktion – so der Kern des Beitrags – „natürlich auch auf dem iPad die nahezu gleichen Marktdynamiken zutreffen, wie man sie im Netz antrifft.“ Und er ergänzt:

„Der einzige wesentliche Unterschied liegt in Apples zentralisiertem Ansatz mit anhängendem Zulassungs-Prozess für den Appstore.“

Unterdessen berichtet Focus Redakteur Torsten Kleinz über die technischen Rückentwicklungen, die die Hardwarehersteller, wie zum Beispiel Apple, vollziehen, um den Stand bereits erreichter technologischer Freiheiten zurückzuschrauben. Inhaltlich geht es natürlich darum, die Kontrolle, „die Apple über sein Produktuniversum hat, (…)  immer wieder in klingende Münze“ umzusetzen.

Vielleicht hilft demnächst den Nutzern und Konsumenten nur noch Beten.